Allgemeine Geschäftsbedingungen für Warenlieferungen
1. Geltung der Bedingungen |
1.1.
|
Die Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.
|
1.2.
|
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
|
2. Angebot und Vertragsschluss |
2.1.
|
Vertragsabschlüsse mit der Firma Weber Automation GmbH & Co. KG kommen nur schriftlich mit dem Inhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung der Firma Weber Automation GmbH & Co. KG zustande und im Falle eines Angebotes der Firma Weber Automation GmbH & Co. KG mit dessen Inhalt.
|
2.2.
|
Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
|
2.3.
|
Der Besteller/Auftraggeber ist verpflichtet, die Firma Weber Automation GmbH & Co. KG bereits im Angebotsstadium auf höhere Risiken hinzuweisen, die mit der zu liefernden Leistung (Gegenstand/Ware, Software) in Zusammenhang stehen und zu einem außergewöhnlichen Schaden führen können. Erfolgt ein solcher Hinweis, so hat die Firma Weber Automation GmbH & Co. KG das Recht, von einem bereits geschlossenen Vertrag zurückzutreten und Ersatz für ihre Aufwendungen zu verlangen.
|
2.4.
|
Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages in angemessenem Umfang notwendig sind oder auf Verlangen des Bestellers ausgeführt werden, sind von diesem zu den üblichen Bedingungen zu vergüten.
|
2.5.
|
Alle Angebote sind freibleibend. Für die Annahme des Vertrages und den Umfang der Lieferung ist allein unsere schriftliche Auftragsbestätigung (Bestellannahme) maßgebend. Enthält die Auftragsbestätigung (Bestellannahme) Abweichungen vom Auftrag des Bestellers/Auftraggebers, so gelten die Abweichungen durch den Besteller/Auftraggeber als genehmigt, wenn nicht innerhalb von 8 Tagen nach dem Fertigungsdatum der Auftragsbestätigung (Bestellannahme) ein Widerspruch bei uns eingegangen ist. Die Beweislast hierfür trägt der Besteller/Auftraggeber.
|
2.6.
|
Stornierungen eines erteilten, noch nicht in die Durchführungsphase eingetretenen Auftrages durch den Besteller/Auftraggeber, sind von diesem mit 5 % der Auftrags-summe als Stornogebühr zu bezahlen. Der Besteller/Auftraggeber hat das Recht einen geringeren Aufwand nachzuweisen. Ebenso kann die Firma Weber Automation GmbH & Co. KG einen darüber hinausgehenden Aufwand bei Nachweis geltend machen.
|
3. Liefer- und Leistungszeit |
3.1.
|
Termine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der Firma Weber Automation GmbH & Co. KG die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören z. B. Streik, Aussperrung oder behördliche Anordnungen u.s.w. – auch wenn sie bei Lieferanten der Firma Weber Automation GmbH & Co. KG oder deren Unterlieferern eintreten, hat die Firma Weber Automation GmbH & Co. KG auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die Firma Weber Automation GmbH & Co. KG, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
|
3.2.
|
Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Besteller/Auftraggeber nach angemessener Nachfrist dazu berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird die Firma Weber Automation GmbH & Co. KG von ihrer Verpflichtung befreit, so kann der Besteller/Auftraggeber hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich die Firma Weber Automation GmbH & Co. KG nur berufen, wenn sie den Besteller/Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt.
|
3.3.
|
Die Firma Weber Automation GmbH & Co. KG ist zu Teillieferungen jederzeit berechtigt.
|
3.4.
|
Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen der Firma Weber Automation GmbH & Co. KG setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers/Auftraggebers voraus.
|
3.5.
|
Gerät der Besteller/Auftraggeber in Annahmeverzug, so ist die Firma Weber Automation GmbH & Co. KG berechtigt, Ersatz des ihr entstehenden Schadens zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Besteller über.
|
4.1.
|
Die Gefahr geht auf den Besteller/Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der Firma Weber Automation GmbH & Co. KG verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden der Firma Weber Automation GmbH & Co. KG unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller/Auftraggeber über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Besteller/Auftraggeber in Verzug der Annahme ist.
|
5.1.
|
Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vertraglich vereinbart wurde. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie Ansprüche wegen sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen.
|
5.2.
|
Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen der Firma Weber Automation GmbH & Co. KG nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Besteller/Auftraggeber eine entsprechend substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
|
5.3.
|
Der Besteller/Auftraggeber muss der Firma Weber Automation GmbH & Co. KG Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Abnahme der Ware schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Überprüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind der Firma Weber Automation GmbH & Co. KG unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
|
5.4.
|
Die Firma Weber Automation GmbH & Co. KG leistet für Mängel zunächst nach ihrer Wahl Gewähr durch Mängelbeseitigung bzw. Neuherstellung. Entscheidet sich die Firma Weber Automation GmbH & Co. KG für Mängelbeseitigung, so kann sie nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten verlangen, dass:
-
die mangelbehaftete Ware zur Mängelbeseitigung und anschließender Rücksendung an sie geschickt wird.
-
der Besteller/Auftraggeber die mangelbehaftete Ware bereit hält, damit die Mängelbeseitigung vor Ort durchgeführt wird.
|
5.5.
|
Schlägt die Nacherfüllung trotz zweifacher Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, so stehen dem Besteller/Auftraggeber die übrigen gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller/Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
|
5.6.
|
Eine Haftung für normale Abnutzung (Verschleiß) ist ausgeschlossen.
|
6.1.
|
Die Firma Weber Automation GmbH & Co. KG behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Der Besteller/Auftraggeber ist bis zur vollen Zahlung verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln.
|
6.2.
|
Der Besteller/Auftraggeber ist verpflichtet, der Firma Weber Automation GmbH & Co. KG einen Zugriff auf das Werk, etwa im Falle einer Pfändung sowie etwaiger Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Bei Teilbeschädigung ist der Besteller/Auftraggeber zur Schadensminderung verpflichtet.
|
6.3.
|
Die Firma Weber Automation GmbH & Co. KG ist berechtigt, bei vertragwidrigem Verhalten des Bestellers/Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder Verletzung einer sonstigen Vertragspflicht, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware wieder an sich zu nehmen.
|
6.4. |
Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt der Firma Weber Automation GmbH & Co. KG bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihr durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Die Firma Weber Automation GmbH & Co. KG nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Besteller/Auftraggeber zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Die Firma Weber Automation GmbH & Co. KG behält sich jedoch vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Besteller/Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. |
7.1. |
Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung der Firma Weber Automation GmbH & Co. KG genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preise verstehen sich in EURO (€), einschließlich normaler Verpackung. Sämtliche zusätzliche Abgaben und Kosten, wie z. B. Steuern und Zölle etc. trägt der Besteller/Auftraggeber. |
7.2. |
Soweit nicht anders vereinbart, wird die Rechnung der Firma Weber Automation GmbH & Co. KG 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. |
7.3. |
Die Firma Weber Automation GmbH & Co. KG ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers/Auftraggebers, Zahlungen auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Der Besteller/Auftraggeber muss dann jedoch über die Art der erfolgten Verrechnung informiert werden. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die Firma Weber Automation GmbH & Co. KG berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. |
7.4. |
Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Firma Weber Automation GmbH & Co. KG über den Betrag verfügen kann. Im Falle der Hingabe eines Schecks gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. |
7.5. |
Wechsel und Akzepte werden nicht angenommen. |
7.6. |
Gerät der Besteller/Auftraggeber in Verzug, so ist die Firma Weber Automation GmbH & Co. KG berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens durch die Firma Weber Automation GmbH & Co. KG ist zulässig. |
7.7. |
Wenn der Firma Weber Automation GmbH & Co. KG Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers/Auftraggebers in Frage stellen, so ist die Firma Weber Automation GmbH & Co. KG berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn sie Schecks angenommen hat. Die Firma Weber Automation GmbH & Co. KG ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. |
7.8. |
Der Besteller/Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur dann berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstrittig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Besteller/Auftraggeber jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt. |
8.1. |
Für Materialien bzw. Kaufteile, die vom Besteller/Auftraggeber bereitgestellt werden, übernimmt die Firma Weber Automation GmbH & Co. KG keinerlei Haftung. |
8.2. |
Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung der Firma Weber Automation GmbH & Co. KG auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Firma Weber Automation GmbH & Co. KG. Die Firma Weber Automation GmbH & Co. KG haftet bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. |
8.3. |
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Bestellers/Auftraggebers aus der Produkthaftung. |
8.4. |
Für Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung der Firma Weber Automation GmbH & Co. KG auf die Abtretung der Ansprüche, die ihr gegenüber dem Lieferer der Fremderzeugnisse zustehen. |
9.1. |
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. |
9.2. |
Soweit der Besteller/Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ist der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag das Amtsgericht Saarbrücken, Deutschland. |
9.3. |
Dasselbe gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder dessen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. |
9.4. |
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Besteller/Auftraggeber, einschließlich dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen, ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganze oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt. |
9.5. |
Sämtliche Nebenabreden bedürfen zur Gültigkeit der Schriftform. |
Lizenzbestimmungen für Software-Produkte(Ergänzung zu den AGB-Warenlieferungen)
1. Vorbemerkung
Diese Lizenzbedingungen gelten ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Warenlieferungen (AGB-Warenlieferungen).
2. Einräumung von Nutzungsrechten
Mit Vertragsabschluß über die Lieferung/Download von Software (unabhängig vom Speichermedium) wird dem Kunden das nicht übertragbare und nicht ausschließliche Nutzungsrecht an der vertragsgegenständlichen Software eingeräumt, das auf die nach- folgend beschriebene Nutzung beschränkt ist. Alle dort nicht ausdrücklich aufgeführten Nutzungsrechte verbleiben bei Weber Automation GmbH & Co. KG.
3. Umfang der Nutzungsrechte
Mit der Lieferung erwirbt der Kunde das Recht, die ihm gelieferte Software auf einem beliebigen Rechner/Anlage/Steuerung zu nutzen, der für diese Zwecke geeignet ist. Der Kunde verpflichtet sich, das Programm nur für eigene Zwecke zu nutzen und es Dritten weder unentgeltlich noch entgeltlich zu überlassen. Die Software darf nur durch eine autorisierte Person auf einem Rechner/Anlage/Steuerung aufgespielt werden. Der Kunde ist nicht berechtigt, Kopien der Software zu erstellen, sofern die Kopien nicht zu Datensicherungszwecken erfolgen und auch nur zu diesem Zwecke eingesetzt werden.
4. Haftung
Für durch den Einsatz der von Weber Automation GmbH & Co. KG gelieferten Software an anderer Software oder an Datenträgern/Datenverarbeitungsanlagen des Kunden entstandene Schäden wird nur gehaftet, wenn der schadensursächliche Mangel an der/dem gelieferten Software/Datenträger von einem gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungegehilfen vor- sätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist und es sich dabei um vorhersehbare, typischerweise auftretende Schäden handelt. Bei Verträgen mit juristischen Personen des öffentlich-rechtlichen Sondervermögen sowie Kaufleuten – gegenüber Letzteren allerdings nur dann, wenn der Vertrag zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehört – ist über die Haftungsbeschränkung des vorstehenden Satzes hinaus auch die Haftung für grobes Verschulden durch Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen, sofern es sich nicht um das Verschulden leitender Erfüllungsgehilfen handelt oder vertragliche Hauptpflichten verletzt sind. Gesetzliche Mängelgewährleitungsansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung – nicht aber auf Schadenersatz – bleiben von der vorstehenden Regelung unberührt.