Allgemeine Geschäftsbedingungen für Warenlieferungen
1. Geltung der Bedingungen
1.1. Die Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.
1.2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäfts-bedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
2. Angebot und Vertragsschluss
2.1. Vertragsabschlüsse mit der Firma WA kommen nur schriftlich mit dem Inhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung der Firma WA zustande und im Falle eines Angebotes der Firma WA mit dessen Inhalt.
2.2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
2.3. Der Besteller/Auftraggeber ist verpflichtet, die Firma WA bereits im Angebotsstadium auf höhere Risiken hinzuweisen, die mit der zu liefernden Leistung (Gegenstand/Werk, Software) in Zusammenhang stehen und zu einem außer-gewöhnlichen Schaden führen können. Erfolgt ein solcher Hinweis, so hat die Firma WA das Recht, von einem bereits geschlossenen Vertrag zurückzutreten und Ersatz für ihre Aufwendungen zu verlangen.
2.4. Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages in angemessenem Umfang notwendig sind oder auf Verlangen des Bestellers ausgeführt werden, sind von diesem zu den üblichen Bedingungen zu vergüten.
2.5. Alle Angebote sind freibleibend. Für die Annahme des Vertrages und den Umfang der Lieferung ist allein unsere schriftliche Auftragsbestätigung (Bestellannahme) maßgebend. Enthält die Auftragsbestätigung (Bestellannahme) Abweichungen vom Auftrag des Bestellers/Auftraggebers, so gelten die Abweichungen durch den Besteller/Auftraggeber als genehmigt, wenn nicht innerhalb von 8 Tagen nach dem Fertigungsdatum der Auftragsbestätigung (Bestellannahme) ein Widerspruch bei uns eingegangen ist. Die Beweislast hierfür trägt der Besteller/Auftraggeber.
2.6. Stornierungen eines erteilten, noch nicht in die Durchführungsphase eingetretenen Auftrages durch den Besteller/Auftraggeber, sind von diesem mit 5 % der Auftragssumme als Stornogebühr zu bezahlen. Der Besteller/Auftraggeber hat das Recht einen geringeren Aufwand nachzuweisen. Ebenso kann die Firma WA einen darüberhinausgehenden Aufwand bei Nachweis geltend machen.
3. Liefer- und Leistungszeit
3.1. Termine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der Firma WA die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören z. B. Streik, Aussperrung oder behördliche Anordnungen usw. – auch wenn sie bei Lieferanten der Firma WA oder deren Unterlieferern eintreten, hat die Firma WA auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die Firma WA, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
3.2. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Besteller/Auftraggeber nach angemessener Nachfrist dazu berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird die Firma WA von ihrer Verpflichtung befreit, so kann der Besteller/Auftraggeber hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich die Firma WA nur berufen, wenn sie den Besteller/Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt.
3.3. Die Firma WA ist zu Teillieferungen jederzeit berechtigt.
3.4. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen der Firma WA setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers/Auftraggebers voraus.
3.5. Gerät der Besteller/Auftraggeber in Annahmeverzug, so ist die Firma WA berechtigt, Ersatz des ihr entstehenden Schadens zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Besteller über.
4. Gefahrübergang
4.1. Die Gefahr geht auf den Besteller/Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der Firma WA verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden der Firma WA unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller/Auftraggeber über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Besteller/Auftraggeber in Verzug der Annahme ist.
5. Gewährleistung
5.1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Abnahme des Werkes.
5.2. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen der Firma WA nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Besteller/Auftraggeber eine entsprechend substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbei-geführt hat, nicht widerlegt.
5.3. Der Besteller/Auftraggeber muss der Firma WA Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Abnahme des Werkes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Überprüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind der Firma WA unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
5.4. Die Firma WA leistet für Mängel des Werkes zunächst nach ihrer Wahl Gewähr durch Mängelbeseitigung bzw. Herstellung eines neuen Werkes. Entscheidet sich die Firma WA für Mängelbeseitigung, so kann sie nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten verlangen, dass:
- das mangelbehaftete Werk zur Mängelbeseitigung und anschließender Rücksendung an sie geschickt wird
- der Besteller/Auftraggeber das mangelbehaftete Werk bereithält, damit die Mängelbeseitigung vor Ort durchgeführt wird.
5.5. Schlägt die Nacherfüllung nach angemessener Frist fehl, so stehen dem Besteller/Auftraggeber die Rechte der §§ 634 Nr. 2-4 BGB zu. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller/Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
5.6. Eine Haftung für normale Abnutzung (Verschleiß) ist ausgeschlossen.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1. Die Firma WA behält sich das Eigentum an dem Werk bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Der Besteller/Auftraggeber ist bis zur vollen Zahlung verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln.
6.2. Der Besteller/Auftraggeber ist verpflichtet, der Firma WA einen Zugriff auf das Werk, etwa im Falle einer Pfändung sowie etwaiger Beschädigungen oder die Vernichtung des Werkes unverzüglich mitzuteilen. Bei Teilbeschädigung ist der Besteller/Auftraggeber zur Schadensminderung verpflichtet.
6.3. Die Firma WA ist berechtigt, bei vertragwidrigem Verhalten des Bestellers/Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder Verletzung einer
sonstigen Vertragspflicht, vom Vertrag zurückzutreten und das Werk wieder an sich zu nehmen.
6.4. Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt der Firma WA bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihr durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Die Firma WA nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Besteller/Auftraggeber zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Die Firma WA behält sich jedoch vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Besteller/Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
7. Preise und Zahlung
7.1. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung der Firma WA genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preise verstehen sich in EURO (€), einschließlich normaler Verpackung. Sämtliche zusätzliche Abgaben und Kosten, wie z. B. Steuern und Zölle etc. trägt der Besteller/Auftraggeber.
7.2. Soweit nicht anders vereinbart, wird die Rechnung der Firma WA 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.
7.3. Die Firma WA ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers/Auftraggebers, Zahlungen auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Der Besteller/Auftraggeber muss dann jedoch über die Art der erfolgten Verrechnung informiert werden. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die Firma WA berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
7.4. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Firma WA über den Betrag verfügen kann. Im Falle der Hingabe eines Schecks gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
7.5. Wechsel und Akzepte werden nicht angenommen.
7.6. Gerät der Besteller/Auftraggeber in Verzug, so ist die Firma WA berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens durch die Firma WA ist zulässig.
7.6. Wenn der Firma WA Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers/Auftraggebers in Frage stellen, so ist die Firma WA berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn sie Schecks angenommen hat. Die Firma WA ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
7.6. Der Besteller/Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur dann berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstrittig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Besteller/Auftraggeber jedoch auch wegen Gegen-ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
8. Haftungsbeschränkung
8.1. Für Materialien bzw. Kaufteile, die vom Besteller/Auftraggeber bereitgestellt werden, übernimmt die Firma WA keinerlei Haftung.
8.2. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung der Firma WA auf den nach der Art des Werkes vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Firma WA. Die Firma WA haftet bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
8.3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Bestellers/Auftraggebers aus der Produkthaftung.
8.4. Für Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung der Firma WA auf die Abtretung der Ansprüche, die ihr gegenüber dem Lieferer der Fremderzeugnisse zustehen.
9. Schlussbestimmungen
9.1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
9.2. Soweit der Besteller/Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag in 66564 Ottweiler, Deutschland.
9.3. Dasselbe gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder dessen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
9.4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Besteller/Auftraggeber, einschließlich dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen, ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganze oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahekommt.
9.5. Sämtliche Nebenabreden bedürfen zur Gültigkeit der Schriftform.
Lizenzbestimmungen für Softwareprodukte
(Ergänzung zu den AGB-Warenlieferungen)
Vorbemerkung
Diese Lizenzbedingungen gelten ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Warenlieferungen (AGB-Warenlieferungen).
Einräumung von Nutzungsrechten
Mit Vertragsabschluss über die Lieferung/Download von Software (unabhängig vom Speichermedium) wird dem Kunden das nicht übertragbare und nicht ausschließliche Nutzungsrecht an der vertragsgegenständlichen Software eingeräumt, das auf die nachfolgend beschriebene Nutzung beschränkt ist. Alle dort nicht ausdrücklich aufgeführten Nutzungsrechte verbleiben bei WA.
Umfang der Nutzungsrechte
Mit der Lieferung erwirbt der Kunde das Recht, die ihm gelieferte Software auf einem beliebigen Rechner/Anlage/Steuerung zu nutzen, der für diese Zwecke geeignet ist. Der Kunde verpflichtet sich, das Programm nur für eigene Zwecke zu nutzen und es Dritten weder unentgeltlich noch entgeltlich zu überlassen. Die Software darf nur durch eine autorisierte Person auf einem Rechner/Anlage/Steuerung aufgespielt werden. Der Kunde ist nicht berechtigt, Kopien der Software zu erstellen, sofern die Kopien nicht zu Datensicherungszwecken erfolgen und auch nur zu diesem Zwecke eingesetzt werden.
Haftung
Für durch den Einsatz der von WA gelieferten Software an anderer Software oder an Datenträgern/Datenverarbeitungsanlagen des Kunden entstandene Schäden wird nur gehaftet, wenn der schadensursächliche Mangel an der/dem gelieferten Software/Datenträger von einem gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist und es sich dabei um vorherseh-bare, typischerweise auftretende Schäden handelt. Bei Verträgen mit juristischen Personen des öffentlich-rechtlichen Sondervermögens sowie Kaufleuten gegenüber, Letzteren allerdings nur dann, wenn der Vertrag zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehört – ist über die Haftungsbeschränkung des vorstehenden Satzes hinaus auch die Haftung für grobes Verschulden durch Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen, sofern es sich nicht um das Verschulden leitender Erfüllungsgehilfen handelt oder vertragliche Hauptpflichten verletzt sind. Gesetzliche Mängelgewährleitungsansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung – nicht aber auf Schadenersatz – bleiben von der vorstehenden Regelung unberührt.